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Einstellungsvoraussetzung
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Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie sogar einen Rechtsanspruch auf einen Werkstatt-Arbeitsplatz. Der Gesetzgeber hat folgendes vorgeschrieben: »Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen ... unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen...«
(§ 136, 2 SGB IX). Und: »Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen ... vorliegen.«
(§ 137, 2 SGB IX)
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Darüber hinaus sagt das Gesetz |
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In Werkstätten für behinderte Menschen können diejenigen arbeiten, die zum Personenkreis der »körperlich, geistig und seelisch Behinderten« gemäß § 39 und 40 BSHG gehören, die »wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können« (§ 139, 1 SGB IX) und »bei denen arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, die aber die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte erfüllen.« (§ 41, 1 BSHG)
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Diese Voraussetzungen benennt das SGB IX im § 136, 2: » ... sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.«
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Leistungsträger übernehmen die Werkstattkosten, » ... um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.« (§ 39 SGB IX)
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Unsere Werkstatt gliedert sich in zwei Bereiche |
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Der Berufsbildungsbereich |
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Wenn Ihnen die Bundesagentur für Arbeit noch keinen Förderlehrgang zur beruflichen Orientierung und Qualifizierung finanziert hat (das gilt für alle Schulabgänger), dann steht Ihnen unser Berufsbildungsbereich offen. Diese Maßnahme wird in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gefördert. |
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Der Arbeitsbereich |
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Wenn Sie bereits eine Berufsbildungsmaßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen beendet oder einen Förderlehrgang der Bundesagentur für Arbeit absolviert haben, dann können Sie in unserem Arbeitsbereich tätig werden. |
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